Als Herausgeber der Zeitschrift für das gesamte Freibeuterwesen und der Piratischen Arr-beitsblätter hat sich One-eyed-Johnny Adamson bereits als piratenrechtliche Koryphäe einen gewissen Ruhm erworben, nun folgt mit dem umfassenden Sammelband “Der Pirat” ein Ratgeber für Studium und Praxis, der das Zeug hat, zum Standartwerk des Seeräuberrechts zu werden.
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Nach einer Einführung in die grundlegenden Begriffe des Piratentums – Inhalt und Begründung des Piratenverhältnisses – führt der Autor in die Problematik der in der Praxis oft schwierigen Unterscheidung des Ist-Piraten, Kann-Piraten und des Piraten kraft Eintragung ein. Die Ausführungen geraten präzise und sachgerecht, ohne die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu vernachlässigen, doch stets mit Verweisen auf die neueren Entwicklung der Lehre. So werden die Grundsätze der piratenrechtlichen Anscheins- und Duldungsvollmacht am klassischen Beispiel des “Holzbein-Falls” des Bundespiratenhofs (zuletzt entschieden in BPH 29, 1926 f.) dargestellt. Letztlich hält der Autor die von der Piratenwissenschaft aus Billigkeitserwägungen entwickelte Lehre vom “Yo-ho-ho, Matey” zutreffenderweise für vorzugswürdig und zeigt damit auf, welche Entwicklungen diesem vernachlässigten Rechtsgebiet bevorstehen.
In einem zweiten Teil erläutert der Autor die rechtlichen Grundlagen des Piratengewerbes: Enterrechtliche Haftungsfragen, Fragen der Beuteauseinadersetzung und Grundzüge des Schatzkistenrechts. Hier glänzt der Autor durch detailreiches Fachwissen und praxisnahe Lösungsansätze. Bereits der seit Jahrhunderten umstrittenen Frage, in welchem Verhältnis erbeutete Dublonen, Juwelen und Musketen gegeneinander in Ansatz zu bringen sind, widmet er ein volle Kapitel und wartet mit einem so interessengerechten wie systematisch verständlichen Vorschlag auf, die Verteilung nach der Sparrow’schen Formel vorzunehmen und so Faktoren wie den Verlust des Augenlichts, eines Beins oder Arms mit in die Verteilung mit einzubeziehen (zum gleichen Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung kommt auch das PirG Cuxhaven in PirAT 1976, 435).
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Auch Fragen des immobiliaren Sachenrechts spricht der Autor in der gebotenen Ausführlichkeit an: Vom Vergraben der Beute auf der Schildkröteninsel, dem Aufteilen der Schatzkarte, der internen Verteilungsabsprache bis zu Aspekten der Verjährung bietet der Verfasser – Lehrstuhlinhaber an der Buckaneer Law School in Hamburg – Hinweise, von denen auch der erfahrene Praktiker noch zehren kann. Wenig Mut beweist der Autor hingegen hinsichtlich der Beurteilung, welche Buchstaben zur Fundortmarkierung zu verwenden sind. Hier verweist Adamson mit Blick auf die gewohnheitsrechtlich gefestigte Handhabung ausschließlich auf den drittletzten Buchstaben des Alphabets.
Den zivilrechtlichen Teil beschließen Ausführungen zur Unfallhaftung am Beispiel kollidierender Karavellen. Ihm folgt ein kurzer Prozessrechtlicher Teil mit einer sinnvollen Schwerpunktsetzung zugunsten seepiratenrechtlicher Schnellgerichte (”Kurzer Prozess”), eine Einführung ins Piratenstrafrecht und die dort Vorgesehenen Sanktionen (Kielholen, Plankengehen).
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Das öffentliche Piratrecht mit dem auch examensrelevanten Seeräuberverwaltungsrecht (hier nimmt der Autor vor allem auf das stark rumbezogenen Lebensmittelrecht und das Recht der Tierhalterhaftung am Beispiel von Papageien und Stockfisch) und den vernachlässigten Problemkreisen des Piratenvölker- und Verfassungsrechts (hierzu unbedingt lesenswert: Das Notstandsrecht des Kapitäns bei Meuterreien) wird auch in klausurtypischen Konstellationen angesprochen.
Das Werk schließt mit einem praktischen Teil, in dem im piratischen Gewerbebetrieb häufige Konstellationen mit nützlichen Formularen exemplarisch besprochen werden. Gerade Berufsanfänger, die häufig mit den Tücken des ArrGB-Rechts zu kämpfen haben, werden von diesem Teil großen Nutzen ziehen können.
Mit “Der Pirat” gibt der Autor Studenten wie Praktikern einen wertvollen Ratgeber zur Hand, der den piratischen Alltag erheblich erleichtern dürfte. Er sollte nie an Deck fehlen.



on Dez 6th, 2008 at 13:14
Arrrghhh-erlich ist leider das völlige Fehlen der Grundzüge des Gebrauchtschiffkaperns sowie das Kronenhaftungsrecht bei Versenkung von Anscheins und Unfreibeutern…
on Dez 6th, 2008 at 13:19
Zudem wurde fatalerweise vom Abdruck des Seeräuberhandelsrechts abgesehen. Das ist grob f-arrr-lässig.